Donnerstag, 4.5.2023
Fehlende beSt-Freischaltung nur ausnahmsweise Grund für Wiedereinsetzung

Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden zu sein, müssen sie laut Bundesfinanzhof darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung ("fast lane") keinen Gebrauch gemacht haben.

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