Wer unter Drogeneinfluss ein Auto oder sonstiges erlaubnispflichtiges Fahrzeug führt, dem kann das Fahren nach § 3 FeV untersagt werden. Für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, wie Fahrräder, Mofas oder E-Scooter, findet die Fahrerlaubnis-Verordnung dagegen keine Anwendung, wie das OVG Münster jetzt klargestellt hat.
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