Die in §
3b NetzDG vorgesehene Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, ist auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke teilweise nicht anwendbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren festgestellt und insoweit auf das der Anwendbarkeit entgegenstehende, in der E-Commerce-Richtlinie verankerte Herkunftslandprinzip verwiesen.
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