Muss – zumindest bei leichteren Jugendstraftaten – für die Verhängung einer Jugendstrafe neben der Schwere der Schuld stets auch eine Erziehungsbedürftigkeit vorliegen? Der 5. Strafsenat des BGH hält dies für unnötig und hat jetzt seine Schwestersenate gefragt, ob sie an gegenteiliger Rechtsprechung festhalten.
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