Donnerstag, 27.7.2023
Verstoß bei Ausschreibungsfrist: Betriebsrat darf widersprechen

Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Tut er dies nicht oder wurde die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten, dann kann der Betriebsrat laut Arbeitsgericht Köln der Einstellung widersprechen.

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