Donnerstag, 17.8.2023
Kündigung in der Insolvenz bei dringenden betrieblichen Erfordernissen

Ist eine Betriebsänderung geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Dies hat das BAG entschieden.

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