Das bloße Betreten des Zimmers einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch den Polizeivollzugsdienst zum Zweck der Überstellung eines ausreisepflichtigen Ausländers ist keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG und daher ohne vorherige richterliche Durchsuchungsanordnung rechtens. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
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