Zweiter Teil des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes tritt in Kraft

Am 01.05.2020 tritt der zweite Teil des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes in Kraft. Dies hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) am 29.04.2020 mitgeteilt. Danach können Nichtigkeits- und Verfallsverfahren künftig (wahlweise) beim DPMA durchgeführt werden. Dies sei kostengünstiger und führe zu mehr Rechtssicherheit, schreibt das DPMA.

Nichtigkeitsverfahren künftig beim DPMA möglich

Laut DPMA gibt es zum einen eine neue Regelung bei Anträgen auf Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts: Habe ein Rechteinhaber – wenn er seine älteren Rechte verletzt gesehen habe – ein solches Nichtigkeitsverfahren gegen eine jüngere Marke einleiten wollen, so habe er dies bisher nur bei den ordentlichen Gerichten tun können. Künftig könnten Inhaber der in den §§ 9 bis 13 MarkenG genannten älteren Rechte Nichtigkeitsverfahren auch direkt beim DPMA durchführen lassen. Der Antrag könne dabei auch auf mehrere ältere Rechte gestützt werden (§ 51 Abs. 1 MarkenG). Allerdings sei die Erklärung der Nichtigkeit aufgrund entgegenstehender älterer Rechte in bestimmten Fällen ausgeschlossen – etwa, wenn der Inhaber der älteren Rechte die jüngere Marke geduldet oder seine eigene Marke nicht benutzt habe (§ 51 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 MarkenG). Widerspreche der Inhaber der angegriffenen Marke dem Antrag auf Nichtigerklärung innerhalb von zwei Monaten, so werde das Nichtigkeitsverfahren durchgeführt. Widerspreche er dem Antrag nicht, so werde seine Marke für nichtig erklärt und gelöscht.

Verfallsverfahren künftig ebenfalls beim DPMA möglich

Auch Verfallsverfahren könnten künftig vollständig beim DPMA durchgeführt werden. Bisher hätten Antragsteller Verfallsverfahren bei den ordentlichen Gerichten weiterverfolgen müssen, wenn der Markeninhaber dem Antrag auf Erklärung des Verfalls und Löschung seiner Marke widersprochen habe. Künftig könnten solche Verfahren komplett beim DPMA zum Abschluss gebracht werden. Eingetragene Marken würden auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden seien, sie inzwischen geeignet seien, das Publikum zu täuschen oder wenn der Inhaber nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen erfülle. Für Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken bestünden weitere Verfallsgründe. Auch hier gelte, dass ein Verfahren nur dann durchgeführt werde, wenn der Inhaber der angegriffenen Marke dem Nichtigkeitsantrag innerhalb von zwei Monaten widerspreche. Zusätzlich setze die Durchführung des Verfahrens voraus, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist die Weiterverfolgungsgebühr bezahle. Widerspreche der Inhaber der angegriffenen Marke dem Nichtigkeitsantrag nicht, werde seine Marke für verfallen erklärt und gelöscht.

Wahl zwischen Klage und DPMA-Verfahren möglich

Sowohl Nichtigkeitsverfahren als auch Verfallsverfahren könnten weiterhin bei den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden, der Antragsteller habe also die Wahl. Eine Klage sei aber dann unzulässig, wenn bereits ein Antrag zu demselben Streitgegenstand beim DPMA gestellt worden sei. Umgekehrt sei ein Antrag beim DPMA unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand eine Klage vor einem Gericht rechtshängig sei.

Geringere Kosten und mehr Rechtssicherheit durch DPMA-Verfahren

Im Vergleich zu Gerichtsverfahren könnten die Verfahren beim DPMA für den Antragsteller wegen der niedrigeren Gebühren kostengünstiger sein. Zudem bleibe das Verfahren bei einer Institution. Dies erleichtere eine einheitliche Rechtsanwendung und könne zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Beim DPMA bestehe für Verfahrensbeteiligte mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland auch kein Anwaltszwang.

Umsetzung der EU-Markenrechtsrichtlinie

Die gesetzlichen Änderungen gingen auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück, die bereits seit 2016 gelte und die zum 01.05.2020 abschließend umzusetzen sei. Die weiteren durch die Richtlinie vorgesehenen Regelungen seien bereits mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz zum 14.01.2019 in Kraft getreten. 

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2020.

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