Streit um Zuordnung der Siedlungsmülldeponie in Stralendorf
Gestritten wurde um die Zuordnung von Flächen einer ehemaligen Mülldeponie in der Gemeinde Stralendorf, einer Nachbargemeinde der kreisfreien Stadt Schwerin. Die Deponie wurde 1978 in Betrieb genommen, 1995 stillgelegt und anschließend von der Landeshauptstadt Schwerin saniert. Mit Bescheid vom 01.04.2014 wurden die Deponiegrundstücke der Landeshauptstadt Schwerin zugeordnet. Dagegen klagte diese und trug vor, wegen der Ablagerung von Sonderabfällen handele es sich um eine Sondermülldeponie, die dem Land zuzuordnen sei. Das Verwaltungsgericht (BeckRS 2015, 121596) hob den Zuordnungsbescheid auf und führte aus, zuordnungsberechtigt sei die Gemeinde Stralendorf. Dagegen legte die Gemeinde Revision ein.
BVerwG: Aufgabenzuständigkeit zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR maßgeblich
Die Revision hatte Erfolg. Das BVerwG hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Für die Zuordnung sei nicht in erster Linie auf die Belegenheit der Deponiegrundstücke abzustellen. Entscheidend sei nach dem Einigungsvertrag, welcher Verwaltungsträger bei Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik nach dem Grundgesetz für die mit den Grundstücken wahrgenommene Aufgabe zuständig gewesen sei.
Grundstücke als Siedlungsmülldeponie gewidmet
Welche Aufgabe wahrgenommen worden sei, richte sich nach der Zweckbestimmung der Grundstücke zum Stichtag des 01.10.1989. Damals - und bis 1994 - seien sie der geordneten Deponie von Siedlungsabfällen gewidmet gewesen. Nach den Genehmigungsunterlagen sei die Ablagerung von Schadstoffen und wassergefährdenden Stoffen unzulässig gewesen. Soweit dennoch Sondermüll abgelagert worden sei, sei dies rechtswidrig geschehen oder aufgrund einzelner Genehmigungen, die die Widmung nicht erweitert hätten.
Stadt- und Landkreise zum Beitrittszeitpunkt für überörtliche Siedlungsmülldeponien zuständig
Laut BVerwG fiel die geordnete Deponie von Siedlungsmüll in der DDR seit 1985 in die Zuständigkeit der Stadt- und Landkreise. Für überörtliche Deponien sei es bis zum 03.10.1990 bei dieser Zuständigkeit geblieben. Sie habe sich im Rahmen des Grundgesetzes gehalten, das eine Übertragung überörtlicher Selbstverwaltungsaufgaben auf die Kreise zulasse. Die Deponie Stralendorf habe der überörtlichen, zentralen Ablagerung von Abfällen aus der Stadt und dem Stadtkreis Schwerin sowie den zum Kreis Schwerin-Land gehörenden Gemeinden gedient.
Bei mehreren in Betracht kommenden Verwaltungsträgern Nutzungsanteil maßgeblich
Diene ein Vermögenswert der Erfüllung gleicher Aufgaben mehrerer Verwaltungsträger, sei er jedenfalls bei deutlichem Überwiegen des Nutzungsanteils eines beteiligten Verwaltungsträgers diesem zuzuordnen, so das BVerwG weiter. Nach den damaligen Einwohnerzahlen habe die Nutzung der Siedlungsmülldeponie durch den Stadtkreis (heute: kreisfreie Stadt) Schwerin (rund 130.000 Einwohner) mit rund 80% bei Weitem die Nutzung durch den Kreis Schwerin-Land (rund 34.000 Einwohner) überwogen.