Zugangserleichterungen für Kurzarbeit verlängert

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30.09.2022 verlängert. Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie den bereits durch die Folgen der COVID-19-Pandemie mitbedingten Störungen in den weltweiten Lieferketten drohe eine weitere Verschärfung der Problematik. Mit der Neuregelung sollen betroffene Betriebe entlastet werden.

Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe gestiegen

Die neuen Herausforderungen würden sich bereits in der veränderten Branchenzusammensetzung der in den Anzeigen über Kurzarbeit enthaltenen Personen äußern, heißt es in der entsprechenden Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums. Während die Kurzarbeit im Gastgewerbe und Handel deutlich zurückgehe, habe der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen. Nach der neuen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) bleiben die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, weiterhin bis zum 30.09.2022 herabgesetzt. Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10% abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.07.2022 in Kraft.

Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2022.