Zu laut für die Innenstadt – Bußgeld wegen offenem Klappenauspuff

Die Verursachung übermäßigen Lärms durch ein fahrendes Motorrad kann auch dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, wenn der Lärm durch eine technisch einwandfreie und zugelassene Abgasanlage emittiert wird. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden und gegen einen Biker ein Bußgeld verhängt, der am Karfreitag mit offenem Klappenauspuff im Innenstadtbereich unterwegs war. Dieses Verhalten sei rücksichtslos gewesen, befand das Gericht.

Geldbuße wegen unnötiger Lärmverursachung

Der Betroffene fuhr mit einem Motorrad in die Frankfurter Innenstadt und betätigte – ohne dass dies technisch oder durch die Verkehrssituation geboten gewesen wäre – die manuell steuerbaren Klappen der in dem Kraftrad zulässig verbauten und technisch abgenommenen Abgasklappensteuerungsanlage. Dadurch wurden mehrfach unnötig laute und deutlich wahrnehmbare Auspuffgeräusche von etwa zehn Sekunden Dauer verursacht. Das Amtsgericht hat gegen den Motorradfahrer ein Bußgeld wegen Verursachung unnötigen Lärms gemäß § 30 Abs. 1 StVO verhängt.

Rücksichtsloses Verhalten ausschlaggebend

Nach Ansicht des Gerichts spielt es keine Rolle, ob der Klappenauspuff technisch einwandfrei ist beziehungsweise über eine gültige verkehrsrechtliche Zulassung verfügt. Sinn von § 30 StVO sei allein die Ahndung eines rücksichtslosen Verhaltens des Betroffenen, sofern diese zu zusätzlichen, technisch nicht notwendigen Lärmemissionen führe. Ein solche Emission sei im konkreten Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände anzunehmen, nachdem der Verstoß in einem innerstädtischen Wohngebiet zur anbrechenden Abendzeit an einem Karfreitag begangen wurde und nicht nur von einer unerheblichen Dauer war.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.06.2022 - OWi 241 Js-OWi 26773/22

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2022.

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