Zahlung zur Dauerunterbringung eines "Problemhundes" ist keine Spende

Eine "Gassigängerin" eines Tierschutzvereins wollte eine Zahlung zur Dauerunterbringung eines sogenannten Problemhundes in einer Tierpension als Spende abziehen lassen. Das hat das Finanzgericht Köln aber mit Urteil vom 11.12.2018, gegen das kürzlich die Revision zugelassen wurde, nicht gestattet. Der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Zahlung sei eher eine Unterhaltsleistung als eine Spende.

Streit um Unterbringungskosten für "Problemhund"

Als "Gassigängerin" eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein sogenannter Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte. Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Die Klägerin machte geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

FG: Eher Unterhaltsleistung als Spende

Das FG hat die Klage abgewiesen. Der Spendenabzug sei zu versagen. Der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine "Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke" in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen. 

Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich

Der Bundesfinanzhof in München hat auf die durch die Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 37/19 geführt wird.

FG Köln, Urteil vom 11.12.2018 - 10 K 1568/17

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2020.