Umstrittene Regelung gilt ab Mitte März
Das Gericht gibt üblicherweise keine Auskunft darüber, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Da die Impfpflicht ab Mitte März gelten soll, ist aber zu erwarten, dass die zuständigen Richterinnen und Richter des Ersten Senats rechtzeitig vorher zumindest die Eilanträge prüfen. Diese zielen darauf ab, die Umsetzung solange auszusetzen, bis es eine abschließende Entscheidung im Hauptverfahren gibt.
Schutz für alte und geschwächte Menschen
Die Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen und war am 10.12.2021 von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Sie soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen, die ein besonders hohes Risiko haben, dass die Krankheit schwer oder sogar tödlich verläuft. Betroffene müssen bis 15.03.2022 nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind – oder aber eine Arzt-Bescheinigung vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.
Betretungs- oder Tätigkeitsverbot droht
Neue Beschäftigte brauchen den Nachweis ab 16.03.2022 von vornherein. Fehlt er, muss das Gesundheitsamt informiert werden, das dann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen kann. Zuletzt war Kritik laut geworden, dass die Prüfung der einzelnen Fälle praktisch kaum zu leisten sei. Außerdem wird befürchtet, dass die Durchsetzung zu große Lücken beim Pflegepersonal reißt.