Der beklagte Verein betreibt Zentren und Seminarhäuser. Die drei ehemaligen Mitarbeiter waren sogenannte Sevakas. Sie lebten für einige Zeit in einem Ashram des Vereins und verrichteten sogenannte Sevadienste. Dabei handelte es sich um Tätigkeiten in der Küche, im Haushalt, im Garten, in der Gebäudeunterhaltung, in der Werbung und in der Buchhaltung. Auch der Yoga-Unterricht und die Leitung von Seminaren gehörten zu den Aufgaben.
Nach Ansicht des LAG Hamm haben die drei ehemaligen Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in dem Yoga-Ashram Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (Urteile vom 14.05.2024 – 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23). Es handele sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Anders als der Verein meine, hätten die Sevakas ihre Dienste nicht als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaftsmitglieder geleistet. Der Verein sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie stehe den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei bestehe in zwei der Verfahren insoweit schon aufgrund vorhergehender Entscheidungen des BAG eine Bindungswirkung. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, seien nicht gegeben.
Beim Umfang der Zahlungsansprüche sind laut LAG Hamm die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Dabei sei aufgrund der vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen, als von den Sevakas geltend gemacht. Die Berufungen des Vereins gegen die Urteile des ArbG Detmold blieben damit weitestgehend erfolglos. Das LAG hat die (erneute) Revision nicht zugelassen. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim BAG anhängig und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen worden.