Württembergische Versicherung erfolgreich wegen Telefon-Klausel abgemahnt

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Württembergische Versicherung erfolgreich wegen einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung abgemahnt, wonach Versicherte Schadensfälle ausschließlich telefonisch melden dürfen. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass die Beweisführung zur Schadensmeldung so erheblich eingeschränkt werde. 

Klausel fordert telefonische Meldung

Konkret laute die Bestimmung zu der vom Tochter-Unternehmen Adam Riese GmbH vertriebenen Versicherung: "Die unverzügliche Meldung des Schadenfalls ist Anspruchsvoraussetzung. Bitte melde Deinen Schaden immer telefonisch unter der Nummer [.] der Rechtschutzversicherung. Wird der Versicherungsfall nicht telefonisch gemeldet, erlischt der Versicherungsschutz." Die Württembergische Versicherung habe eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Sie habe bis zum 30.10.2021 Zeit, die Klausel aus ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu streichen.

VZ: Beweisführung hinsichtlich Schadensmeldung erheblich eingeschränkt

Aus Sicht der Hamburger Verbraucherschützer schränkt die abgemahnte Klausel die Beweisführung hinsichtlich der Schadensmeldung erheblich ein. "Ein Telefonat ließe sich nur durch eine Aufzeichnung oder durch einen Zeugen beweisen, sofern das Telefonat mit Lautsprecher geführt wird. Beide Szenarien sind im Alltag nicht praktikabel und ersteres kann sogar strafbar sein", so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Diese Regelung benachteiligt Kundinnen und Kunden unangemessen, da ihnen die Möglichkeit genommen wird, die unverzügliche Meldung des Schadens – und damit die Anspruchsvoraussetzung – nachzuweisen."

Redaktion beck-aktuell, 28. Oktober 2021.