Klägerin konnte behauptete rechtswidrige Datenübernahme nicht beweisen
Die erhobenen Vorwürfe konnte der Wolters Kluwer Verlag weder in dem zunächst eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Bielefeld und dem OLG Hamm noch in dem Hauptsacheverfahren vor dem OLG München belegen. Die beiden Verlage befinden sich seit drei Jahren in einer umfangreichen Auseinandersetzung. Dem beklagten Verlag ist es gelungen, zahlreiche Fehler und Inkonsistenzen in den Werken der Klägerin aufzuzeigen. Da sich diese nicht in den eigenen Werken wiederfanden, konnte sich die Wolters Kluwer Tochter nicht auf einen für sie streitenden Anscheinsbeweis berufen und auch im Übrigen die behauptete rechtswidrige Datenübernahme nicht unter Beweis stellen. Das OLG München hatte die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtete sich die – nun im Ergebnis erfolglose – Nichtzulassungsbeschwerde von CW Haarfeld.