Jörg Steinbach (SPD), der von 2018 bis Dezember 2024 Wirtschaftsminister des Landes Brandenburg war, muss seine Beratertätigkeit für die Wirtschaftskanzlei CMS, die er kurz danach aufgenommen hatte, fürs Erste ruhen lassen. Dies teilte die brandenburgische Staatskanzlei am Dienstag mit.
Steinbach sei mit Schreiben vom 1. August gebeten worden, seine Beratertätigkeit ruhen zu lassen, bis die Landesregierung über eine mögliche Untersagung entschieden habe, heißt es in der Mitteilung. "Minister a.D. Steinbach ist aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben." Auf Nachfrage von beck-aktuell erklärte der Stellvertretende Regierungssprecher Michael Schlick, dass "aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich keine detaillierten Auskünfte zu persönlichen Angelegenheiten von aktiven und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung gegeben werden". Schlick bestätigte aber, dass geprüft werde, ob durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt würden, wie es das Brandenburgisches Ministergesetz vorschreibe.
Minister dürfen nach Ausscheiden nicht sofort im früheren Zuständigkeitsbereich arbeiten
Seit 2016 existiert in Brandenburg eine Karenzzeitregelung, wonach die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt einer Anzeigepflicht bei der Landesregierung unterliegt (§ 5 b BbgMinG). Dieser, so Regierungssprecher Schlick, sei Steinbach auch nachgekommen.
Laut § 5c BbgMinG kann die Landesregierung die Tätigkeit für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, wenn sie sich sorgt, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung sei insbesondere dann auszugehen, heißt es im Gesetz, wenn die Tätigkeit in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden solle, in denen die betreffende Person während ihrer Amtszeit tätig war, oder wenn sie dabei mit Personen oder Unternehmen zusammenarbeite, die bereits bei der Amtsausübung "von erheblicher Bedeutung" waren. Untersagen kann die Regierung die Tätigkeit aber auch nur, wenn sie das "Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann". Inzwischen gibt es zudem ein Gremium, das die Landesregierung in solchen Fragen berät (§ 5d BbgMinG). Dieses soll laut Mitteilung der Regierung auch im Fall Steinbach hinzugezogen werden.