Widerrufsbelehrung in Sixt-Leasingvertrag fehlerhaft

Das Oberlandesgericht München hat das Unternehmen Sixt am 18.06.2020 dazu verurteilt, einen Kilometer-Leasingvertrag mit einem Verbraucher rückabzuwickeln. Dies teilte die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig am 30.06.2020 mit. Der Verbraucher habe den Vertrag wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Er müsse sich auch weder einen Ersatz des Wertverlustes noch der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Kläger widerrief Pkw-Leasingvertrag

Die Kanzlei teilt folgenden Sachverhalt mit: Der Kläger schloss im März 2017 einen privaten Kilometer-Leasingvertrag mit Sixt über einen BMW ab. Er ist mit dem Fahrzeug gut 40.000 Kilometer gefahren. Im Juli 2018 widerrief er den Leasingvertrag und forderte Sixt zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Sixt weigerte sich.

OLG: Widerruf wirksam, da Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Laut Dr. Lehnen & Sinnig gab das OLG München dem Kläger Recht (BeckRS 2020, 13248). Es habe den Widerruf des Leasingvertrags für wirksam erachtet. Denn Sixt habe seinen Kunden nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht belehrt, so das OLG. Der Kläger müsse sich nach der gesetzlichen Wertung auch nicht einen Ersatz des Wertverlustes oder der seit 2017 gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, so das OLG weiter.

Dr. Lehnen & Sinnig: Fast alle Leasingverträge von Sixt enthalten Belehrungsfehler

Der Kanzlei zufolge leiden fast alle von Sixt Leasing verwendeten Vertragsmuster unter Belehrungsfehlern, insbesondere die Leasing- und Vario-Finanzierungsverträge. Bereits im Februar 2020 habe das Landgericht Nürnberg (Az.: 6 O 5718/19) eine vergleichbare Entscheidung zugunsten eines Klägers getroffen, der bei Sixt eine Vario-Finanzierung abgeschlossen hatte.

OLG München, Urteil vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2020.