VG: Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Whisky-Verkostungen zählten zu den Veranstaltungen, die nach der nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung nach wie vor verboten seien. Das Konzept der angebotenen Verkostungen gehe insbesondere über das reine Angebot gastronomischer Leistungen hinaus, die der Verordnungsgeber inzwischen nicht mehr grundsätzlich verbiete. Während bei der Zubereitung von Speisen und dem Angebot von Getränken in einem "normalen“ Gastronomiebetrieb die Verköstigung des Gastes im Vordergrund stehe, diene eine Whisky-Verkostung zudem der Weiterbildung der Teilnehmer und auch der Bewerbung der in dem Einzelhandel zum Verkauf angebotenen Whiskys, so das VG. Neben der reinen Verkostung der Whiskys würden den Teilnehmern umfangreiche Erläuterungen und Hintergrundwissen zu den Whiskys geboten. Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit mit erlaubten Gastronomiebetrieben sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht zu erkennen.