Wegen der Corona-Pandemie darf es in Nordrhein-Westfalen vorläufig weiter keine Whisky-Verkostungen geben. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 08.06.2020 entschieden und den Eilantrag einer Whiskyhändlerin abgelehnt. Solche Verkostungen gingen über rein gastronomische Leistungen hinaus und seien daher mit Gastronomiebetrieben, die in Nordrhein-Westfalen unter strengen Hygienebedingungen wieder öffnen dürfen, nicht vergleichbar.
VG: Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Whisky-Verkostungen zählten zu den Veranstaltungen, die nach der nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung nach wie vor verboten seien. Das Konzept der angebotenen Verkostungen gehe insbesondere über das reine Angebot gastronomischer Leistungen hinaus, die der Verordnungsgeber inzwischen nicht mehr grundsätzlich verbiete. Während bei der Zubereitung von Speisen und dem Angebot von Getränken in einem "normalen“ Gastronomiebetrieb die Verköstigung des Gastes im Vordergrund stehe, diene eine Whisky-Verkostung zudem der Weiterbildung der Teilnehmer und auch der Bewerbung der in dem Einzelhandel zum Verkauf angebotenen Whiskys, so das VG. Neben der reinen Verkostung der Whiskys würden den Teilnehmern umfangreiche Erläuterungen und Hintergrundwissen zu den Whiskys geboten. Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit mit erlaubten Gastronomiebetrieben sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht zu erkennen.
VG Aachen, Beschluss vom 08.06.2020 - 7 L 366/20
Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2020.
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