Darf die Nutzung von Legal-Tech-Angeboten durch AGB erschwert werden? – Wettbewerbszentrale klagt

Die Wettbewerbszentrale hat beim Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen die Irische Fluggesellschaft Ryanair eingereicht wegen der Verwendung bestimmter Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die betreffenden Klauseln bewirkten im Ergebnis, dass Fluggästen die Geltendmachung gesetzlicher Entschädigungsansprüche wegen Verspätung oder Flugausfall und die Inanspruchnahme entsprechender Legal Tech-Angebote erschwert werden, so die Wettbewerbszentrale am 27.11.2019.

Klausel gegen unmittelbare Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte

Ryanair hatte nach Angaben der Wettbewerbszentrale im Rahmen seiner AGB die Modalitäten der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen von Flugreisenden wegen Verspätung oder Flugausfall geregelt. Dabei sei zunächst vorgesehen gewesen, dass der Fluggast seine Ansprüche selbst gegenüber Ryanair gelten machen müsse und die Ausgleichsansprüche nicht abgetreten werden dürften. Die Fluggesellschaft habe außerdem in den AGB erklärt, dass Ansprüche, die unmittelbar von Dritten geltend gemacht werden, durch Ryanair nicht bearbeitet werden.

Wettbewerbszentrale: Recht zu Abtretung der Ansprüche darf nicht eingeschränkt werden

Die Wettbewerbszentrale hat diese Regelungen als unangemessene Benachteiligung der Kunden beanstandet. Sie ist der Auffassung, dass nach allgemeinem Schuldrecht sowie der Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004) es dem Verbraucher frei stehe, auf welche Weise er seine Rechte geltend machen will. Er könne sie entweder selbst oder durch Dritte wie einen Anwalt oder einen Legal-Tech-Anbieter geltend machen. Legal-Tech-Anbieter ließen sich zur Durchsetzung der Ansprüche des Reisenden diese Ansprüche in der Regel abtreten. Dieses Recht dürfe nicht durch AGB eingeschränkt werden.

Auch geänderte AGB benachteiligen Verbraucher unangemessen

Ryanair habe auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale nicht reagiert, aber seine AGB geändert. Allerdings verpflichte Ryanair seinen Kunden weiterhin, zunächst seine Ansprüche gegenüber Ryanair selbst ohne Einschaltung eines Dritten geltend zu machen. Gleichzeitig mache Ryanair die Bearbeitung von Ansprüchen, die beispielsweise durch einen Legal-Tech-Anbieter angemeldet werden, von weiteren Voraussetzungen abhängig. Auch darin sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung und eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und hat nunmehr Klage auf Unterlassung eingereicht.

Grundsätzlich Klärung angestrebt 

"Wir wollen die Frage, ob es Verbrauchern per AGB erschwert werden darf, Legal-Tech-Angebote zur Durchsetzung von Ansprüchen zu nutzen, grundsätzlich klären lassen", sagte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. "Bei aller Kritik an der Transparenz der Werbung für solche Angebote kann es nicht sein, dass über die Hintertür der zum Teil mehr als 100 Seiten starken AGB versucht werden soll, Anbieter derartiger Dienstleistungen gänzlich auszuschalten oder Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren", betonte Breun-Goerke weiter.

Redaktion beck-aktuell, 27. November 2019.

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