Urteil des OLG Hamm rechtskräftig: Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine "Praxisklinik"

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom 17.10.2018, Az.: I ZR 58/18). Damit ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig geworden (Urteil vom 27.2.2018, Az.: I-4 U 161/17), das den Zahnarzt verurteilt hatte, für seine Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung "Praxisklinik" zu werben. Dies berichtet die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Irreführender Begriff

Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen. Damit täusche der Begriff den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis und benachteilige zudem Mitbewerber. Der Beklagte argumentierte, der Verbraucher verstehe "Klinik" lediglich in dem Sinn, dass dort operative Eingriffe vorgenommen würden, was auf seine Praxis zutreffe.

Stationäre Aufnahme zumindest für eine Nacht

Das OLG Hamm habe erläutert, dass der Verbraucher zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde. Genau damit präsentiere sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchte, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinn.

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 - I ZR 58/18

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2018.

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