Irreführender Begriff
Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen. Damit täusche der Begriff den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis und benachteilige zudem Mitbewerber. Der Beklagte argumentierte, der Verbraucher verstehe "Klinik" lediglich in dem Sinn, dass dort operative Eingriffe vorgenommen würden, was auf seine Praxis zutreffe.
Stationäre Aufnahme zumindest für eine Nacht
Das OLG Hamm habe erläutert, dass der Verbraucher zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde. Genau damit präsentiere sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchte, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinn.