OLG Hamm: Möbelhäuser müssen für ausgestellte Ware Preise für gezeigte Ausstattung angeben

Bei Ausstellungsstücken im Möbelhandel muss der Gesamtpreis der Ausstellungsware in ihrer gezeigten konkreten Ausstattung angegeben werden. Das geht aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm hervor, auf die die Wettbewerbszentrale am 26.04.2017 hinwies (Urteile vom 21.03.2017, Az. I-4 U 166/16 und I-4 U 167/16).

Unzureichende Preisauszeichnung von Möbeln beanstandet

Die Wettbewerbszentrale hat in zwei gegen mittelständische Möbelhandelsunternehmen geführten Verfahren die unzureichende Preisauszeichnung von Möbeln in den jeweiligen Ausstellungen gerichtlich untersagen lassen. Beide Möbelhäuser hatten Ausstellungsstücke, die mehrere Zusatzausstattungen umfassten, mit Basispreisen ausgezeichnet, ohne die – beim konkreten Ausstellungsstück integrierten - teuren Zusatzelemente zu berücksichtigen. Das Ausstellungsstück war so, wie es dort präsentiert wurde und gekauft werden konnte, wesentlich teurer als der angegebene Basispreis.

Erste Instanzen verurteilten Möbelhäuser

Auf Beschwerden aus der Wirtschaft hatte die Wettbewerbszentrale in beiden Fällen eine fehlende Gesamtpreisangabe beanstandet. Sowohl das Landgericht Bochum (Urteil vom 06.09.2016, BeckRS 2016, 110497) als auch das Landgericht Paderborn (Urteil vom 20.09.2016, BeckRS 2016, 110498) bestätigten die Auffassung der Wettbewerbszentrale in der ersten Instanz.

OLG verpflichtet Möbelhäuser zur Unterlassung der bisherigen Preisangaben

Die hiergegen eingelegten Berufungen der Möbelhäuser blieben erfolglos: Das Oberlandesgericht Hamm hat beide Möbelhäuser zur Unterlassung der bisherigen Preisangaben verpflichtet und den Unternehmen vorgeschrieben, in einem Verkaufsraum ausgestellte Möbel wie etwa Polstermöbel und Vitrinen mit dem Gesamtpreis auszuzeichnen. Dieser müsse alle konkreten Ausstattungsmerkmale enthalten, damit der Kunde erkennen könne, was er für das Möbelstück, so wie er es in der Ausstellung vor sich sehe, zu zahlen habe.

Teure Zusätze nicht angegeben

In einem Fall hatte das Möbelhaus eine Wohnwand mit einem Preis in Höhe von 4.499 Euro ausgezeichnet. Die Wohnwand war unter anderem ausgestattet mit einer LED-Beleuchtung und einem Audiosystem, die jedoch mit 339 Euro und 399 Euro aufpreispflichtig waren. Die Gesamtpreisangabe fehlte. Ebenso verhielt es sich in dem zweiten Fall mit einer Lederrundecke, die mit einem Preis in Höhe von 3.199 Euro ausgezeichnet war. Bei Addition sämtlicher Ausstattungsmerkmale der ausgestellten Lederrundecke ergab sich dafür jedoch ein Gesamtpreis in Höhe von 5.245 Euro.

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2017 - I-4 U 166/16

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2017.

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