Wettbewerbszentrale erwirkt mehrere Verbote irreführender Werbung mit Corona-Bezug

"Vitalpilze", Nahrungsergänzungsmittel, Mundspüllösungen und Ohrentropfen-Gel zum angeblichen Schutz vor Corona-Viren: Die Wettbewerbszentrale hat in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen wegen irreführender Werbung mit Corona-Bezug erwirkt. Dies teilte sie am 26.05.2020 mit. In einem weiteren Fall habe sie Klage gegen Werbung für ein mit Vitamin C angereichertes Lebensmittel eingereicht, die Schutz vor "internationalen" Viren suggeriere.

Zahlreiche Beschwerden wegen Werbung mit Corona-Bezug 

Seit Mitte Februar 2020 häufen sich bei der Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben Beschwerden wegen Werbung mit Corona-Bezug. Sie habe inzwischen insgesamt 159 Anfragen und Beschwerden erhalten sowie 51 Abmahnungen und 16 formlose Hinweise ausgesprochen. Außerdem habe sie vier einstweilige Verfügungen erwirkt und eine Unterlassungsklage bei Gericht eingereicht.

Werbung für "Vitalpilze", Nahrungsergänzungsmittel und Mundspüllösungen verboten

Das Landgericht Gießen habe mit Beschluss vom 06.04.2020 die Werbeaussage "Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!" als unzulässig untersagt (Az.: 8 O 16/20). Das LG Essen habe per Beschluss vom 27.04.2020 den Slogan "Volle Power für Ihr Immunsystem" unter Abbildung eines stilisierten Menschen, der Coronaviren abwehrt, verboten (Az.: 43 O 39/20). Das LG Düsseldorf habe mit Beschluss vom 22.04.2020 die Werbung für Produkte wie Mundspüllösungen und Ohrentropfen-Gel mit der Abbildung eines stilisierten Coronavirus und der Aussage "99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA" untersagt (Az.: 34 O 26/20).

Coronabezogene "Geschenk"-Aktion eines Optikers verboten

Eine vierte einstweilige Verfügung habe sie gegen einen Optiker wegen einer Werbeaktion erwirkt. Der Optiker habe unter Hinweis auf den Verzicht vieler Verbraucher in der Coronakrise unter anderem ankündigt "Brillengläser geschenkt für alle!". Dies habe das LG Flensburg mit Beschluss vom 13.05.2020 wegen Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG untersagt (Az.: 6 HK O 20/20). Aufgrund der Werbung gehe der Kunde - so das Gericht - auch nicht davon aus, dass hier nur ein vergünstigtes Komplettangebot vorliege. Außerdem habe der Kunde erst telefonisch erfahren, dass die Abgabe der "kostenlosen Brillengläser" an den Kauf einer Brillenfassung geknüpft war, beim Mitbringen einer kundeneigenen Fassung eine "Einschleifgebühr" in Höhe von 25 Euro berechnet wurde oder die Gläser nur gegen eine "Bearbeitungsgebühr" versandt wurden. Das sei irreführend, so das LG.

Klage wegen coronabezogener Werbung für mit Vitamin C angereichertes Lebensmittel eingereicht

In einem anderen Fall habe die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungsklage beim LG München I (Az.: 17 HK O 5079/20) eingereicht. Dabei gehe es um ein mit Vitamin C angereichertes Lebensmittel. Das verklagte Unternehmen habe das Produkt in einer ganzseitigen Zeitungsanzeige unter Abbildung einer Frau mit Mundschutz mit den Aussagen "Schützen Sie Ihren Körper. JETZT!" sowie "Vor multiresistenten Bakterien und internationalen Viren schützt Sie ein optimales Immunsystem* - 365 Tage im Jahr." beworben  Die Folgeanzeige sei zwar geändert worden, hat aber nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gleichwohl einen Schutz vor Coronaviren suggeriert.

Redaktion beck-aktuell, 26. Mai 2020.