Irreführung durch "gekaufte" Kundenbewertungen
Entsprechende Werbemaßnahmen beeinflussten auch den Inhalt der Bewertungen, die dann nicht mehr frei abgegeben würden, so die Wettbewerbszentrale. Die Werbung mit solchen "gekauften" Bewertungen sei daher irreführend und wettbewerbsverzerrend. Bestätigt sieht sich die Zentrale durch Urteile, die sie erstritten hat. So habe das LG Hannover (Urteil vom 22.12.2022, Az.: 21 O 20/22) einem Onlineshop untersagt, ohne deutlichen Hinweis mit Kundenbewertungen zu werben, für die es seinen Kunden einen Rabatt (von einem Euro) gewährt habe. In einem anderen Verfahren habe das LG Köln (Anerkenntnisurteil vom 26.10.2022, Az.: 84 O 11/22) einem Geschäft für Brautkleider verboten, mit Google-Bewertungen zu werben, für die ein Rabatt auf die Brautkleid-Reinigung gewährt worden sei.
Auch fehlende Transparenzhinweise kritisiert
In weiteren Fällen habe die Wettbewerbszentrale beanstandet, dass Unternehmen mit einer Durchschnittsnote warben, die auf der Bewertungsplattform gar nicht vergeben worden war, oder dass sie mit Bewertungen warben, die für ein anderes Unternehmen abgegeben worden waren. Auch fehlende Transparenzhinweise bei der Werbung mit Kundenbewertungen seien erfolgreich gerügt worden. Seit dem 28.05.2022 müssten Unternehmen darüber informieren, "ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben". In einem weiteren, noch nicht rechtkräftig abgeschlossenen Fall habe das LG Hamburg (Urteil vom 16.09.2022, Az.: 315 O 160/21) einem Unternehmen untersagt, mit einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl der abgegebenen Kundenbewertungen und/oder den Zeitraum der abgegebenen Kundenbewertungen anzugeben.