Wettbewerbszentrale gewinnt gegen Reiseveranstalter: LG Bremen untersagt Werbung für "Gewinnreise"

Der Reiseanbieter Kompass Holidays GmbH darf in Werbeschreiben nicht mitteilen, der jeweilige Werbeadressat habe eine Reise gewonnen, wenn der Gewinner der Reise gleichwohl Kosten, insbesondere für einen Kerosin-, Flughafen- und/oder Saisonzuschlag, für die Reise tragen muss. Dies hat das Landgericht Bremen auf einen Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden. Wie die Wettbewerbszentrale am 14.03.2017 mitteilt, ist das Urteil vom 22.02.2017 (Az.: 12 O 203/16) noch nicht rechtskräftig.

Hinweis auf Kosten in Anlage zu Gewinnschreiben

Nach Angaben der Wettbewerbszentrale hatte die Kompass Holidays GmbH im April 2016 Werbeschreiben, sogenannte Gewinnmitteilungen, an Verbraucher verschickt. In diesem Schreiben sei dem Verbraucher mitgeteilt worden, dass er eine achttägige Traumreise für zwei Personen in die Türkei gewonnen habe. Sodann sei darauf hingewiesen worden, dass nur ein eventueller Flughafenzuschlag und/oder ein eventueller Saisonzuschlag anfielen. In einer Anlage zu dem Schreiben sei dann unter der Rubrik "exklusive Leistungen" darauf hingewiesen worden, dass ein "Kerosinzuschlag" in Höhe von circa 49  Euro vor Ort bei der Reiseleitung zu zahlen sei.

Wettbewerbszentrale rät zu kritischer Überprüfung von "Reisegewinnen"

In seiner Entscheidung teilt das LG Bremen laut Wettbewerbszentrale deren Ansicht, dass die Inanspruchnahme eines "Gewinns" nicht mit der Erhebung zusätzlicher Kosten verknüpft werden darf (Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Hans-Frieder Schönheit von der Wettbewerbszentrale rät Verbrauchern dazu, Gewinnmitteilungen, in denen "Gratisreisen" versprochen werden, kritisch auf Zusatzkosten und versteckte Aufschläge zu überprüfen. Denn Reiseanbieter, die am Markt bestehen wollen, hätten letztlich nichts zu verschenken.

LG Bremen, Urteil vom 22.02.2017 - 12 O 203/16

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2017.

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