Wettbewerbsregister im vollen Wirkbetrieb

Für das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt sind ab gestern die Abfragepflicht für Auftraggeber sowie verschiedene Auskunftsrechte anwendbar. Damit ist es jetzt im vollen Wirkbetrieb und stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren elektronisch Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist.

Abfragepflicht bei Vergaben über 30.000 Euro

Bereits seit Dezember 2021 besteht die Pflicht zur Meldung relevanter Rechtsverstöße an das Wettbewerbsregister. Auch Abfragen sind seitdem möglich. Ab 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro brutto zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber greift die Abfragepflicht ab Erreichen der Schwellenwerte, die auch für die Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts maßgeblich sind. Unternehmen und natürliche Personen haben die Möglichkeit, auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters (Selbstauskunft) zu erhalten. Stellen, die ein amtliches Verzeichnis nach Artikel 64 der EU-Vergaberichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) für die Zwecke der Präqualifizierung führen, erhalten auf Antrag und mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens eine Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters.

Pflichten beim Korruptions- und Gewerbezentralregister laufen aus

Mit der Anwendbarkeit der Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister treten die bisher bestehenden Abfragepflichten für Auftraggeber im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und auf das Gewerbezentralregister außer Kraft. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren erhalten.

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2022 (dpa).