Wettbewerbsregister erreicht nächste Stufe

Die Einführung des bundesweiten Wettbewerbsregisters geht voran: Die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung liegen mittlerweile vor. Dies hat das Bundeswirtschaftsministerium am Freitag im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung sei Voraussetzung dafür, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister anwendbar werden, so das Bundeskartellamt. Die formalen Kriterien für Eintragungen und Abfragen seien erfüllt. Ab Dezember gelte die Pflicht zur Mitteilung relevanter Rechtsverstöße durch die zuständigen Behörden.

Informationen zu begangenen Wirtschaftsdelikten

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen aufgenommen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, ruft öffentliche Auftraggeber zur Registrierung auf.

Pflicht zur Mitteilung registerrelevanter Rechtsverstöße

Konkret sind ab dem 01.12.2021 die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Ab diesem Tag haben registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.

Abfrage ab Juni 2022 verpflichtend

Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Zudem können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen. Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, können mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2021.