Wenn jeder Schritt nervt: Streit um Trittschall vor dem BGH

Reißt ein Wohnungseigentümer den Teppich von seinem Fußboden und verlegt Fliesen, darf sich der Trittschall zwar verstärken. Er muss aber weiterhin unterhalb des zum Bauzeitpunkt geltenden Grenzwerts bleiben. Das machte die Vorsitzende Richterin des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, Christina Stresemann, in einer Verhandlung am 13.03.2020 deutlich. Schwierig sei der Fall aus Nordrhein-Westfalen aber, weil die zum Gemeinschaftseigentum gehörende Geschossdecke unter der Dachgeschosswohnung nicht den Anforderungen entspreche. Ein Urteil soll es erst in einigen Monaten geben (Az.: V ZR 173/19).

LG Düsseldorf: Bestimmter Grenzwert für Trittschall einzuhalten

Die unten wohnenden Kläger verlangen mehr Ruhe, indem zum Beispiel wieder Teppich verlegt wird, wie es früher der Fall war. Das Landgericht Düsseldorf gab den lärmgeplagten Nachbarn weitgehend Recht und urteilte, dass ein bestimmter Grenzwert für den Trittschall eingehalten werden müsse (BeckRS 2019, 17206). "Man kommt recht zwanglos zu dem Ergebnis, dass die DIN nicht eingehalten wird", sagte auch Stresemann. Da aber die Geschossdecke nicht der DIN entspreche, könnte man auf die Idee kommen, "die Gemeinschaft zu verpflichten, die Decke zu ertüchtigen".

Problem: Teppich durch Fliesen ausgetauscht

Das Haus stammt aus dem Jahr 1962. Das Dachgeschoss wurde 1995 ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet. 2008 ließ der Beklagte den Teppich durch Fliesen austauschen. Ein Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine Trenndecke zu bauen, lehnte die Eigentümergemeinschaft ab.

Eigentümergemeinschaft in der Pflicht?

Die Vertreterin des Beklagten aus dem Dachgeschoss argumentierte, dass die Fliesen ordnungsgemäß verlegt worden seien und sich der Eigentümer darauf verlassen habe dürfen, dass die Geschossdecke den notwendigen Trittschallschutz gewährleiste. Deshalb müsse die Eigentümergemeinschaft eine Sanierung bezahlen.

Gegner halten Eigentümer für verpflichtet

Für die Kläger aus der unten liegenden Wohnung sagte der Anwalt, der Beklagte könne ja die Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Wenn er das nicht mache, sei er verantwortlich. Außerdem hätte es Möglichkeiten gegeben, zu verhindern, dass sich mit den Fliesen der Trittschall verstärke, etwa mit einer dämmenden Unterlage.

BGH - V ZR 173/19

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2020 (dpa).