LG Düsseldorf: Bestimmter Grenzwert für Trittschall einzuhalten
Die unten wohnenden Kläger verlangen mehr Ruhe, indem zum Beispiel wieder Teppich verlegt wird, wie es früher der Fall war. Das Landgericht Düsseldorf gab den lärmgeplagten Nachbarn weitgehend Recht und urteilte, dass ein bestimmter Grenzwert für den Trittschall eingehalten werden müsse (BeckRS 2019, 17206). "Man kommt recht zwanglos zu dem Ergebnis, dass die DIN nicht eingehalten wird", sagte auch Stresemann. Da aber die Geschossdecke nicht der DIN entspreche, könnte man auf die Idee kommen, "die Gemeinschaft zu verpflichten, die Decke zu ertüchtigen".
Problem: Teppich durch Fliesen ausgetauscht
Das Haus stammt aus dem Jahr 1962. Das Dachgeschoss wurde 1995 ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet. 2008 ließ der Beklagte den Teppich durch Fliesen austauschen. Ein Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine Trenndecke zu bauen, lehnte die Eigentümergemeinschaft ab.
Eigentümergemeinschaft in der Pflicht?
Die Vertreterin des Beklagten aus dem Dachgeschoss argumentierte, dass die Fliesen ordnungsgemäß verlegt worden seien und sich der Eigentümer darauf verlassen habe dürfen, dass die Geschossdecke den notwendigen Trittschallschutz gewährleiste. Deshalb müsse die Eigentümergemeinschaft eine Sanierung bezahlen.
Gegner halten Eigentümer für verpflichtet
Für die Kläger aus der unten liegenden Wohnung sagte der Anwalt, der Beklagte könne ja die Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Wenn er das nicht mache, sei er verantwortlich. Außerdem hätte es Möglichkeiten gegeben, zu verhindern, dass sich mit den Fliesen der Trittschall verstärke, etwa mit einer dämmenden Unterlage.