Weltstrafgericht ermittelt zu Kriegsverbrechen in der Ukraine

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) hat offizielle Ermittlungen zu Kriegsverbrechen in der von Russland angegriffenen Ukraine eingeleitet. Das teilte Chefankläger Karim Khan am 02.03.2022 in Den Haag mit. 39 Vertragsstaaten des IStGH hätten eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen, die die Ermittlungen ermöglichten.

Chefankläger am IStGH ermittelt im Ukraine-Konflikt

Bereits kurz nach Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine in der vergangenen Woche hatte der Ankläger erklärt, er beobachte die Lage eingehend. Am 28.02.2022 kündigte er dann seine Absicht an, Ermittlungen einzuleiten. Diese beziehen sich nun den Angaben zufolge zunächst auf mögliche Verbrechen, die vor der Invasion Russlands begangen wurden. Angesichts der Ausbreitung des Konflikts sollten die Ermittlungen seiner Ansicht nach aber erweitert werden. Das Gericht hatte bereits Vorfälle bei der Niederschlagung pro-europäischer Proteste in Kiew 2013/2014 untersucht, ebenso bei der russischen Besetzung der Krim 2014 und in der Ostukraine.

Hinreichende Anhaltspunkte für Kriegsverbrechen

Es gebe “eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass sowohl Kriegsverbrechen als auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Ukraine begangen wurden“, hatte der Chefankläger am Montag mitgeteilt. Die Untersuchung solle sich auf mögliche Verbrechen aller Parteien in dem Konflikt richten. Angesichts der Ermittlungen wiederholte Khan heute seinen Aufruf an alle Beteiligten an Kampfhandlungen in der Ukraine, “sich streng an die geltenden Regeln des internationalen humanitären Völkerrechts zu halten“.

Ukraine kein Vertragsstaat des Weltstrafgerichts

Die Ukraine ist zwar kein Vertragsstaat des Weltstrafgerichts. Allerdings hat das Land in Erklärungen nach Angaben der Anklage die Zuständigkeit des Gerichts bei der möglichen Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf seinem Territorium seit November 2013 akzeptiert. Russland erkennt das Gericht nicht an.

Redaktion beck-aktuell, 3. März 2022 (dpa).