Frist bis Mitte 2021
In Deutschland lebende Britinnen und Briten erhalten mit diesen Vorschriften einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Die Betroffenen müssen bis zum 30.06.2021 bei ihrer für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde ihren Aufenthalt anzeigen. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht. Nach der Anzeige ihres Aufenthalts wird ihnen die Ausländerbehörde ein Aufenthaltsdokument ausstellen. Dies kann unter Umständen ein wenig Zeit in Anspruch nehmen, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.
Ab 2021 zuziehende Briten werden wie andere Drittstaatsangehörige behandelt
Britinnen und Briten, die bis zum 31.12.2020 nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch gemacht haben werden, fallen grundsätzlich nicht unter die nun geschaffenen Regelungen. Dies gilt für die meisten britischen Staatsangehörigen, die erst ab dem 01.01.2021 nach Deutschland umziehen. Sie werden wie alle anderen Drittstaatsangehörigen behandelt: Für längere Aufenthalte oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen sie eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Für andere als Kurzaufenthalte und bestimmte Arbeitsaufenthalte im Schengen-Raum brauchen sie ab dem neuen Jahr vor der Einreise ein Visum.
Änderungen auch für Unionsbürger
Das Gesetz sieht zudem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach Deutschland umziehen möchten, Erleichterungen vor. Nahestehende Personen, etwa Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, können unter bestimmten Voraussetzungen mitziehen, auch wenn diese Personen keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind.