Weitere steuerliche Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe

Bund und Länder haben sich zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auf eine Ausweitung der steuerlichen Erleichterungen verständigt, die in den Katastrophenerlassen enthalten sind, die in den betroffenen Ländern herausgegeben wurden. Dies teilte das Bundesfinanzministerium mit. Unter anderem solle es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit geringere Nachweispflichten geben.

Erleichterungen in Katastrophenerlassen sollen ausgeweitet werden

Durch die Hochwasserkatastrophe sind in mehreren Bundesländern beträchtliche Schäden entstanden. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums haben die obersten Finanzbehörden mehrerer betroffener Länder bereits sogenannte Katastrophenerlasse herausgegeben. Darin sind verschiedene steuerliche Erleichterungen enthalten. Die Erleichterungen sollen laut Ministerium ausgeweitet und weiter konkretisiert werden, um noch besser und schneller auf die Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können.

Geringere Nachweispflichten hinsichtlich wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit

Bund und Länder haben sich laut Ministerium in Sondersitzungen unter anderem auf Folgendes verständigt: Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit solle es geringere Nachweispflichten geben. Ferner sollen gemeinnützige Körperschaften eigene Mittel zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke einsetzen können. Für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen solle ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden können. Zudem sollen Arbeitgeber ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung stellen sowie etwa Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung überlassen können.

Erleichterungen bei unentgeltlichen Beherbergungs- und sonstigen Leistungen

Auch sollen Unternehmen unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (zum Beispiel Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung stellen können, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst. Außerdem solle die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 gegebenenfalls bis auf Null herabgesetzt werden können, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung beziehungsweise Festsetzung auf Null berührt werde. Laut Ministerium haben die betroffenen Länder bereits angekündigt, ihre Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen.

Steuerliche Erleichterungen gelten auch für Zuwendende aus anderen Bundesländern

Darüber hinaus haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt. Dadurch werde aus steuerrechtlicher Sicht sichergestellt, dass alle Zuwendungen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen und dass das ehrenamtliche Engagement nicht vor den Landesgrenzen Halt macht.

Redaktion beck-aktuell, 26. Juli 2021.