Weil durfte gegen NPD twittern

Der niedersächsische Staatsgerichtshof hat am 24.11.2020 mehrere kritische Tweets von Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) gegen die rechtsextreme NPD für verfassungskonform erachtet und eine Organklage des NPD-Landesverbandes abgewiesen. Die Tweets seien durch seine Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gedeckt gewesen.

Streit um Weil-Tweets gegen NPD

Weil hatte im November 2019 im Zusammenhang mit einer NPD- Veranstaltung mehrere Tweets gepostet. Darin betonte er unter anderem, dass es wichtig sei, dass sich viele Bürger der «rechten Hetze» entgegenstellten und nicht zuließen, dass kritische Journalisten eingeschüchtert und mundtot gemacht würden. Der NPD-Landesverband sag durch die Tweets sein im Grundgesetz verankertes Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb verletzt.

StGH: Zwar Eingriff in Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb

Dem folgte der StGH nicht. Die Äußerungen des Ministerpräsidenten über seinen Twitter-Account erfolgten in Ausübung seines Amtes. Amtsautorität werde auch bei Aktivitäten von Regierungsmitgliedern in sozialen Netzwerken oder beim Einsatz von Mikrobloggingdiensten in Anspruch genommen, wenn diese Aktivitäten unter Nutzeradressen stattfinden, die auf das Amt hinweisen. Außerdem stellen die Tweets einen Eingriff in das Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb dar. Denn sie bezweckten, dass Leserinnen und Leser entweder der Demonstration der NPD fernblieben oder sich der Gegendemonstration anschlossen.

Eingriff aber durch Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gedeckt

Allerdings könne der Ministerpräsident seinen Eingriff damit rechtfertigen, dass er von einer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch gemacht habe, die ihm als Teil des Verfassungsorgans "Landesregierung" zustehe. Er setzte sich im Zusammenhang mit einem konkreten Angriff einer als verfassungsfeindlich festgestellten Partei für einen unverzichtbaren Grundpfeiler der Demokratie, nämlich der Institution "Freie Presse", der Pressefreiheit und dem Schutz von Journalistinnen und Journalisten, ein. Zu seinen Amtspflichten gehöre es auch, "sich schützend vor die freiheitlich demokratische Grundordnung und ihrer Institutionen zu stellen und die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren sowie das bürgerschaftliche Engagement hiergegen zu stärken". Seine Neutralitätspflicht sei insoweit eingeschränkt.

Redaktion beck-aktuell, 25. November 2020.