"Weib­li­ches" Ge­setz des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums nun doch "männ­lich"

Der vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um zu­nächst mit weib­li­chen En­dun­gen for­mu­lier­te Ent­wurf für ein neues In­sol­venz­recht hat das Ka­bi­nett in der üb­li­chen Form pas­siert – also mit männ­li­chen Be­zeich­nun­gen. Statt von "Ge­schäfts­füh­re­rin", "Ver­brau­che­rin" und "Schuld­ne­rin" ist nun von "Ge­schäfts­füh­rer", "Ver­brau­cher" und "Schuld­ner" die Rede. In sei­ner Mit­tei­lung zum Ka­bi­netts­be­schluss ging das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um mit kei­nem Wort auf die Än­de­run­gen ein.

Ver­all­ge­mei­nern­de Ver­wen­dung gram­ma­tisch mas­ku­li­ner Form

In einem Leit­fa­den für die For­mu­lie­rung von Rechts­vor­schrif­ten ist ei­gent­lich ge­re­gelt: "Her­kömm­lich wird die gram­ma­tisch mas­ku­li­ne Form ver­all­ge­mei­nernd ver­wen­det (ge­ne­ri­sches Mas­ku­li­num)." Wenn das Ge­schlecht für den je­wei­li­gen Zu­sam­men­hang un­wich­tig sei, könne diese Ver­ein­fa­chung ge­recht­fer­tigt sein.

Zwei­fel an Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit ur­sprüng­li­chen Ge­setz­ent­wurfs

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hatte des­halb Zwei­fel an­ge­mel­det, ob der ur­sprüng­li­che Ge­setz­ent­wurf mit den weib­li­chen For­men ver­fas­sungs­ge­mäß war. Das ge­ne­ri­sche Fe­mi­ni­num sei "zur Ver­wen­dung für weib­li­che und männ­li­che Per­so­nen bis­lang sprach­lich nicht an­er­kannt." Mög­li­cher­wei­se gelte das Ge­setz dann nur für Frau­en.

Fort­schritt­li­cher und ef­fek­ti­ver Rechts­rah­men zu Un­ter­neh­mens­sa­nie­rung

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Chris­ti­ne Lam­brecht (SPD) nann­te die No­vel­le einen "Mei­len­stein für einen fort­schritt­li­chen und ef­fek­ti­ven Rechts­rah­men zur Un­ter­neh­mens­sa­nie­rung". Sie stell­te in Aus­sicht: "Ge­ra­de auch Un­ter­neh­men, die auf­grund der COVID-19 Pan­de­mie un­ver­schul­det ins Strau­cheln ge­ra­ten sind, aber über ein über­zeu­gen­des Ge­schäfts­mo­dell ver­fü­gen, wer­den von den Neue­run­gen pro­fi­tie­ren kön­nen." Ge­plant ist, dass Un­ter­neh­men, die eine Mehr­heit ihrer Gläu­bi­ger von ihren Sa­nie­rungs­plä­nen über­zeu­gen kön­nen, ihr Kon­zept dafür künf­tig auch ohne In­sol­venz­ver­fah­ren um­set­zen kön­nen. Der Bun­des­tag muss den Neue­run­gen noch zu­stim­men.

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2020 (dpa).

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