Assistierte Stimmabgabe
Das Gesetz gelte zum Beispiel für Personen, die nicht lesen können oder sonst aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimme in der Wahlkabine abzugeben. Ihnen dürfe künftig eine andere Person Hilfe leisten, berichtet der Bundesrat.
Vollbetreute und Sicherungsverwahrte nicht mehr ausgeschlossen
Außerdem seien behinderte Menschen, die in allen Angelegenheiten von einer Hilfsperson betreut werden, nicht mehr pauschal von den Wahlen ausgeschlossen. Gleiches gelte für schuldunfähige Straftäter, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Weiterhin nicht wählen dürften Bürgerinnen und Bürger, denen dieses Recht per Richterspruch entzogen wurde - zum Beispiel nach einer Verurteilung wegen Landesverrats oder Wahlfälschung.
Anpassung an höchstrichterliche Rechtsprechung
Der Beschluss setze die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht um. Karlsruhe hatte die bisher geltenden generellen Ausschlüsse für Menschen in Vollbetreuung oder in Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz werde nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet. Es solle zum 01.07.2019 in Kraft treten.
Bundesrat bittet um Überprüfung zweier Formulierungen
In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die konkrete Formulierung zur zulässigen Assistenz in zwei Punkten noch einmal zu überprüfen - und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.