Waffenrecht: Übergangsfrist endet am 1. September

Personen, die durch die Waffenrechtsreform 2020 verbotene oder unter Erlaubnispflicht gestellte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine besitzen, können diese noch bis zum 01.09.2021 abgeben oder ihren Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Darauf weist das Bundesinnenministerium heute in einer Pressemitteilung hin.

Waffenrecht 2020 verschärft, aber Besitzstandsregelung

Mit dem "Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz" vom 17.02.2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten beziehungsweise unter Erlaubnispflicht gestellt. Anlass für die Neuregelung war eine im Jahr 2017 geänderte EU-Richtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte. Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über zehn Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss sind nunmehr verboten. Mit der Gesetzesänderung wurde jedoch eine Besitzstandsregelung geschaffen.

Große Magazine

Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13.06.2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie – erworben haben, könnten diese bis zum 01.09.2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen und dürften sie dann auch weiterhin behalten. Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben worden seien, könnten noch bis zu 01.09.2021 straffrei etwa bei der Polizei abgegeben werden. Alternativ könnten Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.

Salutwaffen

Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können. Diese seien aufgrund der Waffenrechtsänderung nun rechtlich wie die Ausgangswaffe eingestuft; sie seien also in der Regel erlaubnispflichtig. Besitzer solcher erlaubnispflichtigen Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, könnten diese noch bis zum 01.09.2021 bei ihrer Waffenbehörde beantragen.

Schusswaffenteile

Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe seien künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft. Damit seien zum Beispiel Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen (unter anderem Sturmgewehren) verbotene Gegenstände. Besitzer solcher Waffenteile könnten noch bis zum 01.09.2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der Polizei abgeben.

Redaktion beck-aktuell, 3. August 2021.