Waffengleichheit im Schiedsverfahren als Teil des ordre public

Wird ein persischstämmiger Zeuge in einem Schiedsverfahren auf Deutsch ohne Dolmetscher vernommen, verletzt dies nicht den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs.1 Satz1 ZPO geregelt ist und zum verfahrensrechtlichen ordre public gehört. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.07.2020 entschieden.

Zeugenvernehmung ohne Dolmetscher

In einem Schiedsgerichtsverfahren verlangte eine Betreiberin einer Kunststoff-Anlage von einer Abbruchfirma die Rückzahlung einer Anzahlung und Schadensersatz. Diese hatte sich zur Demontage der Anlage verpflichtet, war aber dann vom Vertrag zurückgetreten. Als Verfahrenssprache hatten sie sich laut einer Klausel auf Deutsch geeinigt. Nach mehreren vorbereitenden Telefonkonferenzen fand vor einem Schiedsgericht in Berlin eine mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde ein Geschäftsführer der Betreiberin ohne die Anwesenheit eines Dolmetschers per Videokonferenz auf Deutsch vernommen. Sein Mitgeschäftsführer übersetzte für ihn teilweise Fragen in seine persische Muttersprache. Die Schiedsrichter gaben der Zahlungsklage überwiegend statt. Die Abrissfirma sah sich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da das Schiedsgericht - aus ihrer Sicht - eine Beeinflussung des Zeugen durch seinen Kollegen nicht unterbunden habe. Das KG wies ihren Aufhebungsantrag zurück: Hinsichtlich der Vernehmung des persischen Muttersprachlers bestünden keine aufhebungsrelevanten Fehler nach § 1059 Abs. 2 ZPO.

BGH: Nicht von vereinbarter Verfahrenssprache abgewichen

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde dagegen zurück. Aus Sicht der Karlsruher Richter begründet der Umstand, dass das Schiedsgericht die Äußerungen des Geschäftsführers in persischer Sprache nicht unterbunden hat, keinen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Fall 2 ZPO. Danach liegt ein Aufhebungsgrund vor, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Dem BGH zufolge bestehen keine Bedenken gegen die Vernehmung in deutscher Sprache ohne Dolmetscher. Das Schiedsgericht sei nicht von der festgelegten Verfahrenssprache Deutsch abgewichen. Auch die lediglich "vereinzelten" Äußerungen des Geschäftsführers in persischer Sprache tangierten die Verfahrenssprache nicht. Das Abrissunternehmen habe nicht behauptet, dass das Schiedsgericht seiner Entscheidung andere als in deutscher Sprache getätigte Äußerungen zugrunde gelegt habe.

Grundsatz der Waffengleichheit nicht verletzt

Laut I. Zivilsenat hat das Schiedsgericht auch nicht gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit verstoßen. Vorliegend erreiche eine mögliche Verletzung der dem Schiedsgericht obliegenden Pflicht, im Rahmen der Zeugenvernehmung die Wahrheitsfindung gefährdende Interventionen der Parteien zu unterbinden, nicht das für einen Verfassungsverstoß erforderliche Gewicht. Insofern könne offen bleiben, ob das KG das Gehörsrecht des Bauunternehmens nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe. Jedenfalls sei ausgeschlossen, dass das als übergangen gerügte Vorbringen zum Verhalten des Zeugen eine für sie günstigere Entscheidung gerechtfertigt hätte.

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 88/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2020.