LG Berlin erklärt Preisanpassungsklausel von Air Berlin für ungültig

Die Fluggesellschaft Air Berlin darf ihre Preisanpassungsklauseln nicht mehr verwenden. Das Landgericht Berlin hat auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) die betroffenen AGB-Klauseln für ungültig erklärt. Zu einem günstigen Preis einen Flug buchen, später von höheren Kosten überrascht werden – dieser im Kleingedruckten geregelten Praxis hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben. Wenn Kosten für eine Fluggesellschaft steigen, darf diese nicht einfach den Flugpreis nach der Buchung mithilfe der AGB erhöhen, heißt es in der von der vzbv mitgeteilten Entscheidung weiter (Urteil vom 14.02.2017, 16 O 11/16, nicht rechtskräftig).

"Unverständliches Juristendeutsch" statt klarer Worte

"Air Berlin konnte so mit niedrigem Preis werben, an den die Fluggesellschaft aber nach der Buchung nicht immer gebunden war“, sagte Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Ganze 272 Wörter oder 2.100 Zeichen enthielt die Preisanpassungsklausel in den AGB von Air Berlin. In kompliziertem Juristendeutsch verwies das Unternehmen auf Risiken höherer Treibstoffkosten, Veränderungen bei Steuern und Gebühren, Emissionszertifikationskosten und Wechselkursänderungen. Wenn einer dieser Kostenpunkte um mehr als 10% stieg, hatte sich Air Berlin vorbehalten, den Flugpreis aus einer abgeschlossenen Buchung nachträglich erhöhen zu können.

LG: Verstoß gegen das Transparenzgebot

Das Landgericht Berlin hat diese Klausel für unwirksam erklärt. Die Richter sahen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Danach müssen Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Dem werde die Klausel aufgrund ihrer unübersichtlichen Struktur und der sehr komplizierten Formulierungen nicht gerecht. Außerdem ermögliche die Preisanpassungsklausel zum großen Teil eine unzulässige einseitige Verlagerung von Marktrisiken. Das betreffe insbesondere zusätzliche Kosten aufgrund von Wechselkursänderungen. Auch ein vorgesehenes Rücktrittsrecht bei Preiserhöhungen von mehr als 5% gleiche Nachteile für Verbraucher nicht aus, so die Verbraucherzentrale weiter zur Urteilsbegründung.

LG Berlin, Urteil vom 14.02.2017 - 16 O 11/16

Redaktion beck-aktuell, 7. März 2017.

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