Pauschale Zusatzgebühren nicht gerechtfertigt
Mit den jetzt veröffentlichen, nicht rechtskräftigen Urteilen vom 02.04.2020 hat sich die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zum Recht der Fluggäste weiter gefestigt. Unter Verweis auf eine frühere BGH-Entscheidung stellt das Gericht zunächst klar: Fluggesellschaften dürfen in ihren AGB zwar Zuschläge zum Schutz ihrer Tarifgestaltung vorsehen. Dabei dürfen sie aber höchstens die Differenz zu dem höheren Flugpreis verlangen, den der Kunde am Buchungstag für die tatsächlich geflogene Strecke hätte zahlen müssen. Die hier erhobenen Zuschläge von 250 Euro bis 3.000 Euro (je nach gebuchter Serviceklasse und Flugstrecke) entstanden unabhängig von der Differenz – auch dann, wenn der Preis für die gebuchten Flüge gar nicht günstiger war als für die geflogene Teilstrecke.
Benachteiligung der Fluggäste
Die Klauseln sollten hauptsächlich die Schnäppchenjagd der Kunden unattraktiv machen, so das Landgericht. Hierin sahen die Richter eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Passagiere seien grundsätzlich nicht verpflichtet, alle gebuchten Flüge in Anspruch zu nehmen, und dürften ihre Urlaubsplanung auch ändern. Zuschläge wurden zudem erhoben, wenn Passagiere einen Zubringerflug verpasst hatten. Diese Umstände standen nach Ansicht der Kammer in keinem Zusammenhang mit den Kosten der Beförderung und hatten nichts mit der Tarifstruktur der Airlines zu tun.