Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Auch nach BGH-Rechtsprechung nicht alle Altverträge durch Bausparkassen kündbar

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat der Bundesgerichtshof in den Urteilsbegründungen zu seinen Grundsatzurteilen zur Kündigung von Altverträgen durch Bausparkassen (BeckRS 2017, 105120 und BeckRS 2017, 103448) nun klargestellt, dass nicht jeder Vertrag zehn Jahre nach Zuteilung gekündigt werden darf. So gebe der BGH zu erkennen, dass die Rechtslage für die sogenannten Renditetarife mit Treueprämie, Zinsbonus oder Bonus eine andere sein könne. Hier sei der Vertragszweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht. Tausende Kündigungen verschiedener Bauspartarife sind damit nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weiterhin rechtswidrig.

Präambel allein für Auslegung des Vertragszwecks nicht entscheidend

Der BGH erkenne in seinen Urteilsbegründungen an, dass die Präambel eines Bausparvertrags allein nicht entscheidend sei für die Auslegung des Vertragszwecks. Damit folge er der bisher von Bausparkassen sowie in unteren Instanzen vertretenen Rechtsauffassung nur eingeschränkt. "Die nach den Urteilen verbreitete Annahme, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, kann nach der Urteilsbegründung so nicht stehen bleiben", meint Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Tarife mit Zinsbonus beispielsweise seien nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilung kündbar. Der BGH nehme in diesen Fällen an, dass der Vertragszweck vielmehr mit der Erlangung des (Zins-)bonus erreicht sei. Erst mit Erlangung des (Zins-)bonus sei "ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. anzunehmen", stelle der BGH klar. "Tarife mit Bonusvereinbarungen sind keine Seltenheit. Damit sind in vermutlich tausenden Fällen die Kündigungen rechtswidrig", sagt Nauhauser.

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2017.

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