Corona-Beschränkungen: Tattoo-Stechen darf nur noch im Gesichtsbereich untersagt werden

Professionelles Tätowieren darf in Schleswig-Holstein nicht länger wegen der Corona-Gefahr untersagt werden, soweit nicht der Gesichtsbereich tätowiert werden soll. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig per einstweiliger Anordnung vorläufig festgestellt. Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in Verbindung mit der veröffentlichten Positivliste vom 04.05.2020 greife insoweit in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein.

Kein Grund für Ungleichbehandlung gegenüber Kosmetikdienstleistungen

Aus den Erwägungen des Verordnungsgebers ergebe sich kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung jedenfalls von Anbietern von Kosmetikdienstleistungen sowie Nagelstudios und Nageldesignern einerseits und Tätowierern andererseits. Das Gericht stellte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) fest. Dem Argument des Verordnungsgebers, dass das Tattoostechen einen langen und engen Kontakt am Körper des Kunden erfordere, folgte das VG in dieser allgemeinen Form nicht. Es wies zudem darauf hin, dass bei Dienstleistungen außerhalb des Gesichtsbereichs neben den ohnehin bereits bestehenden hohen hygienischen Standards weitere physische Schutzmechanismen einsetzbar seien.

VG betont dennoch weiten Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers

Gleichzeitig unterstrichen die Richter den weiten Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose, welche Bereiche des öffentlichen Lebens stufenweise wieder hochgefahren werden können. Eine gleichzeitige Aufhebung der Betriebsverbote für die unterschiedlichen Branchen der Körperpflege sei nicht geboten. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

VG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 B 74/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2020.