Kein Grund für Ungleichbehandlung gegenüber Kosmetikdienstleistungen
Aus den Erwägungen des Verordnungsgebers ergebe sich kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung jedenfalls von Anbietern von Kosmetikdienstleistungen sowie Nagelstudios und Nageldesignern einerseits und Tätowierern andererseits. Das Gericht stellte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) fest. Dem Argument des Verordnungsgebers, dass das Tattoostechen einen langen und engen Kontakt am Körper des Kunden erfordere, folgte das VG in dieser allgemeinen Form nicht. Es wies zudem darauf hin, dass bei Dienstleistungen außerhalb des Gesichtsbereichs neben den ohnehin bereits bestehenden hohen hygienischen Standards weitere physische Schutzmechanismen einsetzbar seien.
VG betont dennoch weiten Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers
Gleichzeitig unterstrichen die Richter den weiten Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose, welche Bereiche des öffentlichen Lebens stufenweise wieder hochgefahren werden können. Eine gleichzeitige Aufhebung der Betriebsverbote für die unterschiedlichen Branchen der Körperpflege sei nicht geboten. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.