Zeitpunkt der Kenntniserlangung über Verwendung illegaler Motorsoftware streitig
Streitig ist zwischen Antragstellern und der Antragsgegnerin vor allem, wann Organe der Antragsgegnerin, insbesondere ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder, Kenntnis von der Verwendung einer Motorsoftware hatten oder hätten haben müssen, die den Ausstoß von Stickoxiden im Prüfstand verringert. Die drei Fonds hatten in der Hauptversammlung der Volkswagen AG im Juni 2016 erfolglos die Einsetzung eines Sonderprüfers gemäß § 142 AktG beantragt, ihren Antrag aber gerichtlich weiterverfolgt.
LG Hannover wies Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück
Das Landgericht Hannover hatte den Antrag im Juli 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Einsetzung eines Sonderprüfers bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Volkswagen AG bereits eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung der Vorgänge beauftragt habe. Die Verwendung von deren Prüfungsergebnissen durch die Staatsanwaltschaft lasse Erkenntnisse erwarten, sodass keine Notwendigkeit für eine Sonderprüfung darüber hinaus bestehe.
Unterlagen zur Abgas-Thematik sichergestellt
Die Staatsanwaltschaft München II hatte im März 2017 bei der Rechtsanwaltskanzlei erstellte Unterlagen, die die Abgas-Thematik betreffen, sichergestellt. Zeitlich nach der Entscheidung des LG Hannover hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch angeordnet, dass diese Unterlagen bis zu einer Entscheidung über anhängige Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei gegen die Durchsuchungsanordnung und Sicherstellung, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beim Amtsgericht München versiegelt zu hinterlegen sind (NZG 2017, 1233).
OLG: Sonderermittler trotz Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei notwendig
Das OLG hat, Bezug nehmend auf die Entscheidung des LG Hannover und wie die erste Instanz, gemeint, die Antragsteller hätten einen hinreichenden Verdacht für grobe Pflichtverletzungen der Leitungsebene der Antragsgegnerin, insbesondere in Bezug auf die Produktausgangskontrolle aufgezeigt. Anders als das LG vertrat das OLG aber die Auffassung, die Erkenntnisse der von der Antragsgegnerin zur Untersuchung eingesetzten Rechtsanwaltskanzlei erübrigten eine Sonderprüfung nicht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass diese Erkenntnisse frei von Einfluss der Antragsgegnerin entstanden und formuliert sein würden, noch dass und wie sie den Aktionären der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt würden.