OLG: LG Stuttgart für Schadenersatzklagen wegen Porsche-Aktien zuständig
Wie das OLG darlegt, ist das LG Stuttgart gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für Klagen von Anlegern zuständig, die erstens wegen des Erwerbs von Aktien der Porsche Automobil Holding SE mit Sitz in Stuttgart, zweitens unter Berufung auf falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit der Abgasthematik und drittens Schadenersatz nicht nur von der Volkswagen AG, sondern zugleich von der Porsche Automobil Holding SE begehren.
§ 32b ZPO führt zu unterschiedlichen Zuständigkeiten
Maßgeblich sei der Sitz des Emittenten des betroffenen Wertpapiers, so das OLG. Diese Zuständigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Gesetzeswortlaut, der daran anknüpfe, wessen Wertpapier Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage sei. Ein solches Verständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 32b ZPO. Ziel der Vorschrift sei es, Verfahren an dem Ort zu bündeln, an dem die Beweisaufnahme in der Regel am leichtesten durchgeführt werden könne. Dies sei am Sitz des die Wertpapiere ausgebenden Unternehmens. Hiervon könne nicht aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles abgewichen werden. Dem Gesetzgeber sei ausweislich systematischer Erwägungen und der Gesetzesbegründung zum KapMuG auch bewusst, dass im Anwendungsbereich des § 32b ZPO innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes unterschiedliche Zuständigkeiten für Anlegerklagen entstehen könnten.
Keine örtliche Gesamtzuständigkeit gegeben
Soweit innerhalb einer Klage Schadenersatzansprüche wegen Investitionen in Porsche-Aktien einerseits und Aktien der Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg andererseits kombiniert worden seien, sei ausgehend von diesen Grundsätzen weder das LG Braunschweig noch das LG Stuttgart insgesamt örtlich zuständig, so das OLG weiter. Vielmehr könnte in solchen Fällen eine Trennung des Verfahrens und die Verweisung der Klage – soweit diese im Zusammenhang mit der Anlage in Porsche-Aktien stehe und ein Verweisungsantrag gestellt werde – an das LG Stuttgart geboten sein. Aufgrund dieser Erwägungen sei in zwei weiteren Verfahren der Antrag auf Bestimmung eines für sämtliche Ansprüche zuständigen Gerichts durch Beschlüsse vom 27.10.2017 (Az.: 1 W 31/17 und 1 W 35/17) zurückgewiesen worden.