VW-Abgasskandal: Erste zugunsten von Geschädigten ergangene Urteile werden rechtskräftig

Drei erste zugunsten von geschädigten VW-Käufern erstinstanzlich ergangene Urteile werden rechtskräftig, nachdem die Volkswagen AG über ihre Anwälte hat mitteilen lassen, dass sie keine Rechtsmittel dagegen einlegen wird. Konkret handelt es um ein Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.05.2017 (Az.: I-2 O 264/16), des LG Bayreuth vom 12.05.2017 (Az.: 23 O 348/16) und des LG Wuppertal vom 26.04.2017 (Az.: 3 O 156/16), wie die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Rogert & Ulbrich mitteilt.

Anwälte sehen Strategiewechsel von VW

Offenbar ändere VW damit seine Strategie, resümiert Rechtsanwalt Tobias Ulbrich, Partner der Sozietät. Denn bislang habe VW in sämtlichen verlorenen Verfahren Berufung eingelegt. Besonders brisant finden die Anwälte die Tatsache, dass üblicherweise nur dann kein Rechtsmittel eingelegt werde, wenn die unterlegene Partei nicht mehr an ihre Erfolgsaussichten glaube. Die Signale der Oberlandesgerichte wiesen genau in diese Richtung, meint Rechtsanwalt Ulbrich: "Es spricht sehr viel dafür, dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Urteile bestätigt hätte. Das scheinen die Volkswagen-Anwälte ebenso zu beurteilen, denn ansonsten hätten sie dem Konzern empfohlen, das Berufungsverfahren zu betreiben. Diese Einschätzung bezieht sich offensichtlich auf mehrere Oberlandesgerichtsbezirke, denn die Berufungsverfahren hätten vor den Oberlandesgerichten Hamm, Düsseldorf und Bamberg stattgefunden."

Hoffnung für Geschädigte auf deutlich schnellere Anspruchsdurchsetzung

"Künftig dürfen die Geschädigten im Fall einer Klage gegen Volkswagen berechtigte Hoffnung haben, dass sie in nur einer Instanz ihre Ansprüche durchsetzen können“, sagte Rechtsanwalt Marco Rogert. Das führe zu einer deutlich schnelleren Anspruchsdurchsetzung. Zudem entfalteten diese rechtskräftigen Urteile eine erhebliche Signalwirkung für diejenigen, die direkt beim Konzern Fahrzeuge gekauft haben. Das gelte insbesondere für Großkunden und Käufer mit Schwerbehindertenausweis, also Kunden mit Rabattansprüchen, so Rogert.

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2017.

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