Vorsitzender Richter warnt in VW-Musterverfahren vor Verjährung

Erster Dämpfer für die Kläger im VW-Musterverfahren: Schon der Auftakt des milliardenschweren Musterverfahrens von Anlegern zur VW-Dieselaffäre hat zu Diskussionen zwischen dem Vorsitzenden Richter und der Klägerseite geführt. Die Ansprüche der Kläger bis zum Zeitpunkt Mitte 2012 könnten verjährt sein, sagte der Vorsitzende Richter Christian Jäde am 10.09.2018 in Braunschweig. Andreas Tilp, Anwalt der Musterklägerin Deka Investment, geht dagegen davon aus, dass Volkswagen schon im Juni 2008 hätte zugeben müssen, die Technologie zur Diesel-Abgasreinigung nicht zu beherrschen.

Kläger sehen Ad-hoc-Pflicht verletzt

Nach Bekanntwerden des Abgasskandals hatten die Vorzugsaktien des Unternehmens zwischenzeitlich fast die Hälfte ihres Werts verloren, die Anleger erlitten teils massive Verluste. Aus Sicht von Volkswagen gab es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kursrelevanz der Affäre, bis die US-Umweltbehörde EPA am 18.09.2015 unerwartet mit ihren Anschuldigungen an die Öffentlichkeit ging. Die Kläger bezweifeln das und fordern Schadenersatz in Milliardenhöhe für erlittene Kursverluste im Abgasskandal. Die entscheidende Frage ist: Hat VW die Märkte rechtzeitig über die Affäre rund um millionenfachen Betrug mit manipulierten Dieselmotoren informiert?

Jäde: Feststellung einer Informationspflichtverletzung vor 2014 problematisch

Ein entscheidender Zeitpunkt laut der vorläufigen Einschätzung des Gerichts ist der Mai 2014 – damals wurde Volkswagen eine Studie der Forschungsorganisation International Council on Clean Transportation (ICCT) zu Diesel-Emissionen bekannt. Dies könne Bedeutung für den Kapitalmarkt gehabt haben. Eine Verletzung der Informationspflicht des Kapitalmarkts vor 2014 festzustellen, sei dagegen problematisch, sagte Jäde. Schwierig sei, dass es sich bei "Dieselgate" um einen zeitlich langen Vorgang handele, bei dem es immer wieder neue Anknüpfungspunkte gebe.

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2018 (dpa).

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