EuGH soll Vorschriften des Fluggastdatengesetzes prüfen
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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am 13. und 15. 05.2020 im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof eine Vielzahl von Fragen betreffend das Fluggastdatengesetz vorgelegt. In beiden Verfahren begehren die jeweiligen Kläger die Löschung ihrer sogenannten Fluggastdaten (PNR-Daten), die derzeit durch das Bundeskriminalamt gespeichert werden.

PNR-Richtlinie auch von Deutschland umgesetzt

Das erste Verfahren (Az.: 6 K 805/19.WI) betrifft dabei Flüge aus der Europäischen Union in einen Drittstaat, das zweite Verfahren (Az.: 6 K 806/19.WI) betrifft Flüge innerhalb der Europäischen Union. In beiden Fällen geht es um Vorschriften der sogenannten PNR-Richtlinie, die am 27.04.2016 vom Europäischen Parlament erlassen und später von Deutschland umgesetzt worden sind, wobei dabei von der durch die Richtlinie explizit eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, die Fluggastdatenverarbeitung auch auf alle innereuropäischen Flüge auszuweiten.

Übermittlung von PNR-Daten im Kampf gegen den Terror

Die PNR-Richtlinie sieht vor, dass die Fluggesellschaften bei sämtlichen Flügen von der Union in Drittstaaten und von Drittstaaten in die Union eine Vielzahl von personenbezogenen Daten aller Fluggäste an von den jeweiligen Mitgliedstaaten einzurichtende Zentralstellen (in Deutschland: das Bundeskriminalamt) übermitteln müssen, wo diese Daten automatisiert mit Datenbanken sogenannten Mustern abgeglichen und fünf Jahre lang gespeichert werden. Auch eine Weitergabe an andere Behörden im In- und Ausland ist gestattet. Diese Maßnahmen sollen der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität dienen.

EuGH soll Fragen zur Grundrechtskonformität klären

Das VG Wiesbaden hat nun dem EuGH Fragen vorgelegt, die im Wesentlichen die Vereinbarkeit der PNR-Richtlinie und des Fluggastdatengesetzes mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffen. Insbesondere möchte das VG wissen, inwieweit die PNR-Richtlinie mit den in der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Schutz personenbezogener Daten, sowie mit der Datenschutz-Grundverordnung und (im Falle der innereuropäischen Flüge) mit der durch den AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) innerhalb der Europäischen Union garantierten Freizügigkeit vereinbar ist.

Zweifel an Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit

Das VG zweifelt, ob die PNR-Richtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz europarechtskonform sind. Als zweifelhaft erachtet das Gericht unter anderem den Umfang der erhobenen und verarbeiteten Fluggastdaten, die Verhältnismäßigkeit der 5-jährigen Speicherdauer für die Fluggastdaten, die Bestimmtheit mehrerer Vorschriften der Richtlinie und des Umsetzungsgesetzes. Des weiteren will das VG geklärt haben, ob die Fluggäste gemäß der Richtlinie über die Datenverarbeitung ausreichend informiert werden, ob die Weitergabe an Drittstaaten und inländisch an das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist und ob die Mehrfacherfassung der Fluggäste (durch Start- und Zielland des jeweiligen innereuropäischen Fluges) gerechtfertigt ist.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 13.05.2020 - 6 K 805/19

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2020.