Vorschlag für Corona-Maßnahmen im Herbst vorgelegt
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© picture alliance/dpa/Bernd von Jutrczenka

Das Bundesgesundheits- und das Bundesjustizministerium haben einen Vorschlag für die Corona-Maßnahmen im Herbst vorgelegt. Danach ist unter anderem eine bundesweite Maskenpflicht im Luft- und Fernverkehr sowie eine bundesweite Masken-und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen vorgesehen. Lockdowns, Ausgangssperren und Schulschließungen wird es danach nicht mehr geben.

Keine Lockdowns, Ausgangssperren und Schulschließungen

Vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 sollen bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten. Die Länder sollen zudem bestimmte weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten. "Mit einem solchen IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand. Dazu gehört der bundesweite Einsatz von Masken und zielgerichtetes Testen für besonders gefährdete Personen.", so Bundesgesundheitsminister Lauterbach (SPD) und weiter: "Wir können die Pandemie nur gemeinsam überwinden." Bundesjustizminister Buschmann (FDP) hat insbesondere die Grundrechte im Blick: "Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar.", so Buschmann.

Bundesweite Maskenpflicht in Flugzeugen, Zügen, Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen

Demnach soll es weiterhin bundesweit eine Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit geben. Ausnahmen von der Testnachweispflicht seien vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht seien vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. 

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder

Die Länder könnten darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Dazu zählten eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr oder in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme sei bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen seien (Genesenennachweis; es gelte die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft seien und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliege. Möglich seien außerdem eine Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (etwa Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie in Schulen und Kindertageseinrichtungen und eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Zusätzliche Maßnahmen bei Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems

Stelle ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, könnten dort weitere Maßnahmen angeordnet werden, wie etwa eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, verpflichtende Hygienekonzepte, Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum sowie die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht werden, damit die regeln rechtzeitig in Kraft treten können. 

Miriam Montag, 3. August 2022.