EuGH: Vorratsdatenspeicherung nur in besonderen Ausnahmefällen
Der EuGH hatte in einem am 06.10.2020 veröffentlichten Urteil (Az.: C-623/17; C-511/18; C-512/18; C-520/18) entschieden, dass die Sicherheitsbehörden in der EU die Telefon- und Internet-Verbindungsdaten der Bürger nicht ohne konkreten Verdacht auf Terrorismus oder eine schwere Straftat speichern lassen dürfen. Zugleich betonten die Richter, dass es besondere Ausnahmefälle gebe: Bei einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Kriminalität sei eine zeitlich begrenzte, begründete Vorratsdatenspeicherung zulässig - aber nur dann.
Herrmann: Vorratsdatenspeicherung notwendig im Kampf gegen Kinderschänder
Mit Blick auf dieses Urteil erklärte Herrmann, die Aufklärung von Fällen mit schweren Kindesmisshandlungen lasse keinen Aufschub zu. "Für mich ist ganz klar, dass wir die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen vor allem im Kampf gegen die schrecklichen Verbrechen von Kinderschändern nutzen müssen", betonte Bayerns Innenminister. Oft könnten Netzwerke und Hintergründe nur auf diese Weise aufgedeckt werden. "Das gilt auch für Anschläge von Extremisten jeglicher Couleur.“
Eisenreich: EU-Rechtslage an Bedürfnisse der Strafverfolgung anpassen
Auch Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) sprach sich für eine schnelle Nutzung im Rahmen der vom Gericht gestatteten Möglichkeiten aus. Perspektivisch sei es aber auch notwendig, auf EU-Ebene die Handlungsspielräume zu erweitern: "Die europäische Rechtslage muss die Bedürfnisse der Strafverfolgung in der Praxis abbilden.“ Auch hier sei das Bundesjustizministerium jetzt gefordert, das Thema mit Nachdruck zu verfolgen. Dabei gehe es nicht um die Speicherung von Inhalten, sondern um die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen.