Sachverhalt
Mit der Wettbürosteuer wird in Bremen und Bremerhaven das Vermitteln von Wetten in Wettbüros, in denen das Verfolgen von Wetten an Bildschirmen möglich ist, besteuert. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros, Bemessungsgrundlage die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 60 Euro je Bildschirm. Die Klägerin, die in Bremen Wettvermittlungsstellen betreibt, wandte sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer.
FG hält Bemessungsgrundlage für gleichheitswidrig
Das FG Bremen ist davon überzeugt, dass die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ein solcher Stückzahlmaßstab sei ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehle.
Aufwand des Wettkunden hat keinen Zusammenhang mit Zahl der Bildschirme
Die Steuer sei auf Abwälzung auf den Wettkunden als eigentlichen Steuerträger angelegt. Sein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand soll besteuert werden. Doch dieser Aufwand des Wettkunden ergebe sich nicht aus der Anzahl der Bildschirme in einem Wettbüro.