Vor­erst kein Rück­bau der Ber­li­ner Pop-up-Rad­we­ge

Die Pop-up-Rad­we­ge im Ber­li­ner Stadt­ge­biet müs­sen vor­erst nicht zu­rück­ge­baut wer­den. Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg am 06.01.2021 in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den und den Be­schluss des Ver­wal­tungs­ge­richts auf­ge­ho­ben. Auf der Grund­la­ge nach­ge­reich­ter Un­ter­la­gen zur Ge­fah­ren­pro­gno­se kam das OVG zudem Er­geb­nis, dass die Si­cher­heits­be­lan­ge in der Ab­wä­gung über­wie­gen.

VG hatte Eil­an­trag statt­ge­ge­ben

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hatte dem An­trag eines Ver­kehrs­teil­neh­mers auf Be­sei­ti­gung der tem­po­rä­ren Rad­fahr­strei­fen statt­ge­ge­ben, weil die zu­stän­di­ge Se­nats­ver­wal­tung die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­rich­tung der Ver­kehrs­an­la­gen nicht hin­rei­chend dar­ge­legt hatte. Rad­we­ge dürf­ten nur dort an­ge­ord­net wer­den, wo Ver­kehrs­si­cher­heit, Ver­kehrs­be­las­tung und/oder der Ver­kehrs­ab­lauf ganz kon­kret auf eine Ge­fah­ren­la­ge hin­wie­sen und die An­ord­nung damit zwin­gend er­for­der­lich sei. Im Be­schwer­de­ver­fah­ren hat die zu­stän­di­ge Se­nats­ver­wal­tung erst­mals die er­for­der­li­che Ge­fah­ren­pro­gno­se unter an­de­rem durch Ver­kehrs­zäh­lun­gen und Un­fall­sta­tis­ti­ken be­legt sowie die stra­ßen­ver­kehrs­be­hörd­li­chen An­ord­nun­gen durch ver­kehrs­be­zo­ge­ne Er­mes­se­n­er­wä­gun­gen er­gänzt. 

OVG: Si­cher­heits­be­lan­ge über­wie­gen

Das OVG hat der Be­schwer­de der Se­nats­ver­wal­tung gegen den VG-Be­schluss statt­ge­ge­ben. Unter Be­rück­sich­ti­gung der nun­mehr vor­ge­leg­ten Un­ter­la­gen sei der VG-Be­schluss mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit im Er­geb­nis feh­ler­haft. Der An­trags­geg­ner habe jetzt zu­tref­fend auf die Kri­te­ri­en der Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen (ERA 2010) der For­schungs­ge­sell­schaft für Stra­ßen- und Ver­kehrs­we­sen ab­ge­stellt, um die Ge­fah­ren­la­gen an­hand der je­weils er­mit­tel­ten Ver­kehrs­stär­ken im Ver­hält­nis zu den ge­fah­re­nen Ge­schwin­dig­kei­ten be­ur­tei­len zu kön­nen. Da­nach seien die ma­ß­geb­li­chen Stra­ßen­zü­ge über­wie­gend den Be­las­tungs­be­rei­chen III oder IV zu­zu­ord­nen, bei denen eine Tren­nung des Rad­ver­kehrs vom Kraft­fahr­zeug­ver­kehr aus Si­cher­heits­grün­den ge­for­dert sei. Die­ser öf­fent­li­che Be­lang über­wie­ge die pri­va­ten In­ter­es­sen des An­trag­stel­lers.

Ge­ring­fü­gig län­ge­re Fahr­zei­ten hin­zu­neh­men

Als ei­ge­nen Be­lang habe er le­dig­lich pau­schal gel­tend ge­macht, sich wegen Staus nicht in ge­wohn­ter Weise durch das Stadt­ge­biet be­we­gen zu kön­nen. Die von ihm zum Nach­weis der be­haup­te­ten Fahr­zeit­ver­län­ge­rung im Be­schwer­de­ver­fah­ren nach­ge­reich­ten Zah­len be­zö­gen sich auf das ge­sam­te Land Ber­lin und das Jahr 2019. Sie seien des­halb be­reits im An­satz un­ge­eig­net, Stau­zei­ten durch die erst im Früh­jahr 2020 an­ge­leg­ten Rad­fahr­strei­fen auf den hier ma­ß­geb­li­chen Stra­ßen­ab­schnit­ten zu be­le­gen. Nach den vom An­trags­geg­ner für die kon­kre­ten Stra­ßen­ab­schnit­te ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen ver­län­ger­ten sich die Fahr­zei­ten nur mi­ni­mal. Dies sei vom An­trag­stel­ler bis zur Ent­schei­dung über seine Klage hin­zu­neh­men.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2021 - 1 S 115/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2021.

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