Mitwirkung hat gefehlt
Im konkreten Fall fehlte es hieran. Der Vater hatte der Mutter, bei der das Kind lebt, zwar eine Vollmacht erteilt, die sie berechtigte, alle das Kind betreffende Entscheidungen alleine zu treffen. Diese Vollmacht wurde allerdings unter anderem bei der Anmeldung zur Kindertagesstätte nicht anerkannt; die Kita verlangte eine persönliche Einwilligungserklärung des Vaters. Der Vater weigerte sich mit Verweis auf die Vollmacht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte ihm. Mit Blick auf die verweigerte Mitwirkung verwies der BGH die Sache zurück.
Zurückverweisung trotz Übereinstimmung im Grundsatz
Im Grundsatz teilte der BGH aber die Ansicht des OLG und würdigte den Einsatz einer Vollmacht als "mildestes Mittel" zur Vermeidung einer Sorgerechtsübertragung. Es bedürfe hier keines Vertrags, die gemeinsame Sorgeausübung als Grundverhältnis für die Vollmachtserteilung reiche aus. Kritisch sahen die Richter aber, dass der Vater sich über die Vollmachtserteilung hinaus nicht engagieren wollte. Soweit die Vollmacht nicht als Grundlage ausreiche, träfen den Vater weitergehende Mitwirkungspflichten. Der bevollmächtigte Elternteil müsse eine "ausreichend verlässliche Handhabe" zur Wahrnehmung der Belange des Kindes haben.